Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die N1 Circular GmbH (nachfolgend „N1“ genannt) anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Standardprogramme und zugehörige Dokumentation, einschließlich Drittsoftware und Daten Dritter, die die N1 mitvertreibt (nachfolgend „Software“ genannt), überlässt und pflegt, gelten – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und ergänzend die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige N1 Preis- und Konditionenliste für N1 Software-Produkte und von N1 gelieferte Drittprodukte („PKL“). Für Drittsoftware und Daten Dritter, die die N1 mitvertreibt, können Sonderbedingungen vereinbart werden.
  2. Open-Source-Produkte und Drittsoftware bzw. Daten Dritter stellt die N1, ggf. auf der Grundlage gesondert vereinbarter Lizenzbedingungen, zur Verfügung, die ergänzende aber auch abweichende Regelungen insbesondere für Nutzungsrechte und Haftung enthalten können.
  3. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die N1 einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform

  1. Von der N1 dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Software oder sonstige Gegenstände (z. B. Vorschläge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der N1 (vgl. § 4). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.
  2. N1 kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der N1 sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der N1 für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertrags- änderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Der zwischen N1 und dem Auftraggeber geschlossene schriftliche Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand. Schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen bzw. werden durch diesen Vertrag gegenstandslos. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.
  4. Alle Willenserklärungen und Erklärungen zur Aus- übung von Gestaltungsrechten des Auftraggebers, ins- besondere Kündigungen, Mahnungen und Fristset- zungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Die in Abs. 3 und Abs. 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an- geordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

§ 3 Liefergegenstand

  1. Die N1 liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und der PKL. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
  2. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der von N1 gelieferten Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich.
  3. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet die N1 nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der N1 herleiten, es sei denn, die N1 hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der N1.
  4. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürf- nissen entspricht, über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der N1 oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt die N1 auf Anfrage mit.

§ 4 Rechte der N1

  1. Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der N1 zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 5 und § 6 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsan- bahnung und -durchführung einschließlich Nacher- füllung, Betreuung und Pflege überlassene Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Informationen.

§ 5 Befugnisse des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber erhält an der Software ein ein- faches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die in der PKL genannten Kriterien – festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannte Software beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarebestand- teile zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein.
  2. Der Auftraggeber darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzern- unternehmen“). Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung der Software eingeräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Software verbleiben ausschließlich bei der N1, soweit vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als Konzern- unternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach der PKL. Bei Testsystemen, die der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der PKL einrichten darf, beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftrag- gebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen. Insbesondere sind Bearbeitungen (Abs. 5), Dekompilierungen (Abs. 6), ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig.
  3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der N1 können sich die Datenverarbeitungsgeräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Konzernunternehmens befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen. Will der Auftraggeber die Software für seine eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der N1 möglich, zu deren Abschluss die N1 bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen - bereit ist.
  4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechts- vermerke der N1 nicht verändern oder entfernen.
  5. Der Auftraggeber darf Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz oder in den PKL ausdrücklich erlaubt ist. Die Rechte an den Umarbeitungen richten sich nach den Regelungen in der PKL. Die N1 weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Software gewarnt, er trägt das Risiko allein.
  6. Vor einer Dekompilierung der Software fordert der Auftraggeber die N1 schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er der N1 eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der N1 gegenüber zur Einhaltung der in § 4 bis § 6 festgelegten Regeln verpflichtet.
  7. Erhält der Auftraggeber, z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Befugnisse nach § 5 und § 6, sobald er die neue Soft-ware produktiv nutzt. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Software als Testsystem nach den Regeln der PKL neben der alten, operativ genutzten Software nutzen. Für die ersetzte Software gilt § 14.
  8. Jede Nutzung der Software, die über vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, bedarf eines gesonderten Vertrages mit N1 (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen N1 Preis- und Konditionenliste. Sollte ein solcher Vertrag nicht zustande kommen, ist N1 insbesondere berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, der N1 im Voraus schriftlich anzuzeigen.
  10. Der Auftraggeber erhält an Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grund- sätzlich nicht enthalten.

§ 6 Weitergabe

  1. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmens- umstrukturierungen und Rechtsnachfolgen nach dem Umwandlungsgesetz.
  2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der N1. Die N1 wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der N1 zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber der N1 schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Die N1 kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht. Für die Weitergabe von Umarbeitungen im Sinne des § 5 Abs. 5 gelten die Regeln der PKL.
  3. Der Auftraggeber darf Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht weitergeben.
  4. Wenn der Auftraggeber ein Leasingunternehmen ist und der Vertrag ausweist, dass die Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird die N1 die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wechsel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den Mieter schriftlich festgelegt hat, wenn bei einem Mieterwechsel der alte Mieter und der neue Mieter die Erklärungen entsprechend Abs. 2 Satz 2 gegenüber der N1 abgegeben haben und wenn wichtige Gründe (z. B. mangelnde Zustimmung von Drittlizenzgebern) nicht entgegen- stehen. Die N1 kann die Software (auch wenn sie im Rahmen der Nacherfüllung oder der Pflege über-lassen wird) unmittelbar an den Mieter liefern. Das Lea-singunternehmen kann Ansprüche aus Mängelhaftung an den Mieter abtreten. Die N1 behält sich vor, bei einem Wechsel des Mieters eine Upgrade-Gebühr von bis zu 50 % der Pflegegebühr für den abgelaufenen Leasingzeitraum vom Leasingunternehmen nachzufordern.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entspre- chend den Vorgaben der N1. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation.
  2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Tele- kommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der N1 unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen.
  3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen An- sprechpartner für die N1 und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprech- partner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprech- partner bei N1.
  4. Der Auftraggeber testet die Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Soft- ware beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.
  5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teil-weise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Daten- sicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der N1 immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
  6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

§ 8 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass die N1 dem Auftraggeber die Standardprogramme und die Dokumentation auf Datenträgern überlässt (körperlicher Versand) oder in einem Netz abruffähig bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt (Electronic Delivery).
  2. Die N1 liefert die Software in der aktuellen Fassung binnen eines Monats nach Vertragsschluss aus. Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der N1.
  3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeit- punkt maßgeblich, in dem die N1 die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruffähig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
  4. Wenn die N1 auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftrags- durchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die N1 wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  5. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Baden- Württemberg und dem 24. und 31. Dezember.

§ 9 Preis, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt die N1 die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Um- satz wäre von der Umsatzsteuer befreit. Skonto wird nicht gewährt.
  3. Die N1 kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
  5. Die N1 behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 4 und § 5) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat N1 bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der N1 zu unterrichten.
  6. Rechnungsstellung und Fälligkeit
    • Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung mit der Lieferung der Software gestellt. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
    • Bei Softwarepflegeverträgen beginnt die Zahlungspflicht in dem auf die Lieferung der Software folgenden Monat, bzw. bei alleinigem Abschluss eines Pflegevertrages mit dessen Beginn. Die Vergütung ist pro Kalenderquartal im Voraus bis zum zehnten Arbeitstag des betreffenden Kalenderquartals zu bezahlen.
    • Die Zahlungsbedingungen bei Softwaremiete bestimmen sich nach den Regelungen des Mietvertrages. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsabschluss. Die Vergütung ist pro Kalenderquartal im Voraus bis zum zehnten Arbeitstag des betreffenden Kalenderquartals zu bezahlen.
    • Ab 16 Tagen nach Fälligkeit kann die N1 Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
  7. N1 kann die Vergütung für Softwarepflege bzw. Softwaremiete jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen bis zu der Höhe ändern, die der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung der Vergütung entspricht. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalender- jahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist die N1 in der Ankündigung hin.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der N1 eine Unter-suchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen der N1 schriftlich. Nur der Ansprechpartner (§ 7 Abs. 3) und gegebenenfalls das zertifizierte Customer Competence Center im Sinne der PKL sind zu Rügen befugt.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel; Sonstige Leistungsstörungen

  1. N1 leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (vgl. § 3) der Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (§ 5 und § 6) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  2. N1 leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass N1 nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass N1 dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet N1 Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktions- umfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
  3. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auf- traggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zu-rücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen der §§ 2 und 17 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die N1 im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen.
  4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß Abs. 1 bis 3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 3 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der N1, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
  5. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn N1 im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis N1 das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nach- erfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  6. Erbringt N1 Leistungen bei Fehler- suche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann N1 eine Vergütung gemäß § 18 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der N1 nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der N1 dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Software unsachgemäß bedient oder von N1 empfohlene N1-Services nicht in Anspruch genommen hat.
  7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungs- befugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber N1 unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungs- einstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der N1 führen, bzw. ermächtigt die N1 bereits jetzt, wo zulässig, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die N1 von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der N1 anerkennen und die N1 ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die N1 zurück- zuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 4.
  8. Erbringt die N1 außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die N1 eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der N1 stets schriftlich zu rügen und der N1 eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der N1 Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 17. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.

§ 12 Haftung

  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die N1 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
    • bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die N1 eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,
    • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Die Haftung ist in den Fällen von Abs. 1 b) beschränkt auf EUR 100.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 250.000,- aus dem Vertrag.
  2. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus § 7) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Für alle Ansprüche gegen die N1 auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 4 und 5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebs- geheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der N1 gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.
  2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertrags- gegenständen gewährt, über die Rechte der N1 an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheim- haltungspflicht verpflichten.
  3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellpro- gramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Miss- brauch auszuschließen.
  4. N1 und der Auftraggeber beachten die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die N1 Zugang zur Hard und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die N1. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der N1. Soweit personenbezogene Daten im Zuge der Pflege durch N1 im Auftrag gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden, wird N1 Weisungen des Auftraggebers beachten. Über den angebotenen Leistungsumfang hinausgehende Weisungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. N1 sowie der Auftraggeber werden technische und organisatorische Maßnahmen im Rahmen des § 9 und Anlage des Bundesdaten- schutzgesetzes treffen, die erforderlich sind, um personenbezogene Daten gegen Missbrauch zu sichern. Soweit personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet werden, wird N1 hiermit nur Mitarbeiter betrauen, die auf das Datengeheimnis (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz) verpflichtet sind. N1 wird ihre Unterauftragnehmer, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, entsprechend den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten. Sofern der Unterauftragnehmer außerhalb der EU ansässig ist, wird N1 darauf achten, dass ein gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU angemessenes Datenschutzniveau eingehalten wird. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass seinerseits alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, damit N1 die vertragsgegenständlichen Leistungen ohne Verletzung rechtlicher Bestimmungen erbringen kann.
  5. N1 ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen sowie anhand der vertraglichen Inhalte Analysen (z. B. zur Bedarfsprognose) zu erstellen.

§ 14 Ende der Nutzungsberechtigung

  1. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsbe- rechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) vernichtet bzw. löscht der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der N1.

§ 15 Zusatzregeln für Softwarepflege

  1. Bei Mietverträgen ist die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene Software erbringt die N1 softwarepflege auf der Grundlage eines gesonderten Pflegevertrages.
  2. N1 erbringt als Softwarepflege – vorbehaltlich einer Kündigung § 15 Abs. 3 – die in den jeweils gültigen N1 Preis- und Konditionenlisten für N1 Software genannten Leistungen.
  3. N1 wird das Leistungsspektrum der Weiterentwicklung der Software und dem technischen Fortschritt anpassen und hierbei berechtigte Interessen ihrer Auftraggeber angemessen berücksichtigen. Werden durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt, so steht diesem das Recht zu, den Pflegevertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 gelten entsprechend. N1 wird die insoweit geänderte PKL unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit ankündigen.
  4. N1 pflegt die Software in ihrer aktuellen Fassung. Darüber hinaus erbringt die N1 für ältere Fassungen Pflegeleistungen gemäß der Release-Strategie der N1, welche auf Nachfrage mitgeteilt werden kann.
  5. Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege gelieferter Software gilt § 11 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung.
  6. Die Softwarepflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an der Software, soweit N1 hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der Software vollständig in Pflege halten oder die Softwarepflege insgesamt kündigen. Eine Teilkündigung durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.
  7. Zukäufe führen zu einer Erweiterung der Soft- warepflege auf Basis eines gesonderten Vertrages. Die Vereinbarung über die Softwarepflege kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von zwei vollen Vertragsjahren.
  8. Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfrist- setzungen in § 17 gelten entsprechend. Die N1 behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. § 5 bis § 7 oder § 13) vor. Die N1 behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der N1 ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  9. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, hat er, um bei späterem Beginn der Softwarepflege auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Softwarepflege. Die Reaktivierung ist jederzeit zulässig.

§ 16 Zusatzregeln für Softwaremiete

  1. Mietverträge können von beiden Parteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, nicht jedoch auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 gelten entsprechend.
  2. Für die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln der Software gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

§ 17 Vertragsbindung

  1. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Frist- setzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die N1 kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

§ 18 Schlussvorschriften

  1. Sonstige Leistungen, die nicht von den aus- drücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarung die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der N1 für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen PKL.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Offenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Für alle vertraglichen und außervertraglichen An- sprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.

Stand: November 2020
N1 Circular GmbH Beethovenstraße 24
69221 Dossenheim Germany